Kladero stellt seinen Kunden auf dieser Seite die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) erforderlichen Informationen zur Verfügung und hält diese auf dem aktuellen Stand.
Die nachfolgenden Informationen gelten, soweit die Kladero Plattform oder ein technisch und vertraglich abgrenzbarer Teil der darüber bereitgestellten Leistungen einen Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Data Act darstellt und den Vorschriften des Kapitels VI des Data Act unterliegt. Der jeweils vom Anbieterwechsel erfasste Datenverarbeitungsdienst wird nachfolgend als „betroffener Datenverarbeitungsdienst“ bezeichnet.
1. Verfahren, Methoden und technische Rahmenbedingungen des Anbieterwechsels
1.1 Verfahren zur Einleitung und Durchführung eines Anbieterwechsels
Ziffer 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Kladero Plattform enthält die vertraglichen Regelungen zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel, einschließlich der maßgeblichen Fristen. Die nachfolgenden Ausführungen ergänzen diese Regelungen durch praktische Informationen zum Ablauf des Anbieterwechsels und dienen zugleich der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 26 Data Act. Im Fall von Abweichungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
1.1.1 Schritt 1 – Wechselverlangen
Der Kunde kann nach Maßgabe des Data Act und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Durchführung eines Anbieterwechsels verlangen. Das Wechselverlangen kann in Textform, beispielsweise per E-Mail an contact@kladero.com, übermittelt werden.
Der Kunde kann dabei nach Maßgabe des Data Act
- 1) zu einem Datenverarbeitungsdienst eines anderen Anbieters wechseln;
- 2) seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte auf eine eigene IKT-Infrastruktur übertragen; oder
- 3) die Nutzung des betroffenen Datenverarbeitungsdienstes beenden und seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen lassen.
Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter stellt der Kunde Kladero die für die Durchführung des Wechsels erforderlichen Informationen über den übernehmenden Anbieter zur Verfügung.
1.1.2 Schritt 2 – Ankündigungsfrist
Die maximale Ankündigungsfrist für die Einleitung des Anbieterwechsels beträgt zwei Monate, soweit für den betroffenen Datenverarbeitungsdienst keine kürzere Frist vereinbart ist.
Nach Ablauf der maßgeblichen Ankündigungsfrist beginnt der Übergangszeitraum.
1.1.3 Schritt 3 – Übergangszeitraum
Nach Ablauf der maßgeblichen Ankündigungsfrist beträgt der Übergangszeitraum grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage. Während des Übergangszeitraums bleiben die vertraglichen Regelungen über den betroffenen Datenverarbeitungsdienst anwendbar.
Ist die Durchführung des Anbieterwechsels innerhalb des Übergangszeitraums von 30 Kalendertagen technisch nicht möglich, informiert Kladero den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens über die Gründe und teilt einen alternativen Übergangszeitraum mit, der sieben Monate nicht überschreitet.
Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessen hält.
Kladero unterstützt den Kunden und von ihm autorisierte Dritte im gesetzlich erforderlichen Umfang beim Anbieterwechsel, handelt mit der gebotenen Sorgfalt zur Aufrechterhaltung der Leistungskontinuität, informiert über Kladero bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Leistungserbringung und gewährleistet während der Übertragung und des Datenabrufzeitraums ein angemessenes Sicherheitsniveau.
1.1.4 Schritt 4 – Datenabrufzeitraum
Nach Ablauf des Übergangszeitraums ermöglicht Kladero dem Kunden für weitere 30 Kalendertage den Abruf der nach dem Data Act abzurufenden Daten.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, die bereitgestellten Daten innerhalb dieses Abrufzeitraums vollständig abzurufen oder durch einen von ihm autorisierten Dritten abrufen zu lassen.
Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht Kladero die nach dem Data Act zu löschenden exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte vollständig, sofern der Anbieterwechsel erfolgreich abgeschlossen wurde und keine zwingenden gesetzlichen Pflichten oder wirksam vereinbarten längeren Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
1.2 Verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden
Der Export und die Übertragung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte erfolgen über eine dedizierte Export-API von Kladero.
Der Zugriff auf die Export-API setzt einen gesonderten Zugriffstoken voraus. Kladero stellt diesen dem Kunden oder einem von ihm autorisierten Dritten nach Eröffnung des Wechselprozesses bereit.
1.3 Datenstrukturen der exportierbaren Daten
Soweit keine einschlägigen gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Interoperabilitätsnormen veröffentlicht sind, stellt Kladero die exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit.
Strukturierte Daten und Textinhalte werden im JSON-Format bereitgestellt. Hochgeladene Dateien werden in ihrem jeweiligen Originaldateiformat exportiert.
Welche Daten konkret exportierbar sind und in welchem Format sie bereitgestellt werden, ergibt sich aus dem nachfolgenden Online-Register.
1.4 Kladero bekannte Einschränkungen und technische Beschränkungen
Der Export und die Übertragung von Daten können technischen Einschränkungen unterliegen, insbesondere:
- 1) Beschränkungen der Anzahl zulässiger Abrufe der Schnittstelle innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Anfragebegrenzungen);
- 2) die Aufteilung großer Datenmengen in mehrere aufeinanderfolgende Teilabrufe;
- 3) zeitliche Beschränkungen einzelner Abrufvorgänge sowie sonstige technische Beschränkungen der Hosting-Umgebung;
- 4) die Erforderlichkeit von Zuordnungs-, Prüf- und Bereinigungsschritten im Zielsystem;
- 5) die Abhängigkeit von der Mitwirkung des Kunden, etwa durch Bereitstellung von Zugangsdaten, technischen Ansprechpartnern oder Angaben zum Zielsystem;
- 6) die Gültigkeitsdauer bereitgestellter Zugriffstoken, deren erneute Ausstellung bei Ablauf erforderlich werden kann;
- 7) planmäßige Wartungsfenster oder sonstige temporäre Nichtverfügbarkeit der Schnittstelle;
- 8) Änderungen an den Daten durch den Kunden oder seine Nutzer während eines laufenden Exportvorgangs;
- 9) Unterschiede in Datenformaten, -strukturen oder Versionsständen zwischen der Kladero Plattform und dem Zielsystem, die eine Anpassung im Zielsystem erforderlich machen können;
- 10) den eingeschränkten Umfang und die eingeschränkte Verfügbarkeit historischer, bereits gelöschter oder nicht mehr im System vorgehaltener Inhalte;
- 11) Unterschiede in Zeichenkodierung oder Sprachformaten, die eine Konvertierung erforderlich machen können; sowie
- 12) sonstige technische Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Registers nicht vorhersehbar waren.
Geschätzte Dauer des Wechsels: Die Dauer eines Wechsels hängt insbesondere vom Umfang der zu übertragenden Daten und digitalen Vermögenswerte sowie von den technischen Rahmenbedingungen des jeweiligen Wechsels ab. Als grobe Orientierung ist von einer Dauer von 2 bis 4 Wochen auszugehen.
2. Online-Register
Die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte werden in den nachfolgend aufgeführten Datenformaten bereitgestellt. Strukturierte Daten und Textinhalte sind im JSON-Format verfügbar. Hochgeladene Dateien werden in ihrem jeweiligen Originaldateiformat exportiert.
| Datenkategorie | Datenformat |
|---|---|
| Benutzerkonto- und Profildaten des Kunden und der Nutzer, soweit diese dem Kunden zugeordnet sind und ihre Übertragung rechtlich zulässig und für den Anbieterwechsel erforderlich ist | JSON |
| Innerhalb des betroffenen Datenverarbeitungsdienstes angelegte Organisationsstrukturen, Konfigurationen, Kundeninhalte und Nutzungsergebnisse, soweit sie dem Kunden zugeordnet sind oder von ihm weiterverwendet werden dürfen | Strukturierte Daten und Textinhalte als JSON; hochgeladene Dateien im jeweiligen Originaldateiformat |
| Metadaten, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung des betroffenen Datenverarbeitungsdienstes erzeugt wurden und für die Zuordnung, Interpretation oder weitere Nutzung der übertragenen Daten erforderlich sind | JSON |
| Sonstige digitale Vermögenswerte, für die der Kunde unabhängig vom Vertragsverhältnis mit Kladero über die für ihre Übertragung erforderlichen Nutzungsrechte verfügt | Abhängig von der Art des jeweiligen digitalen Vermögenswerts |
Soweit einschlägige gemeinsame Spezifikationen, harmonisierte Interoperabilitätsnormen oder offene Interoperabilitätsspezifikationen veröffentlicht werden, aktualisiert Kladero dieses Online-Register entsprechend.