1. Informationen zum Anbieterwechsel und Online-Register nach Art. 26 Data Act

Informationen zum Anbieterwechsel und Online-Register nach Art. 26 Data Act

Zuletzt überarbeitet:5. September 2026

Kladero stellt seinen Kunden auf dieser Seite die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) erforderlichen Informationen zur Verfügung und hält diese auf dem aktuellen Stand.

Die nachfolgenden Informationen gelten, soweit die Kladero Plattform oder ein technisch und vertraglich abgrenzbarer Teil der darüber bereitgestellten Leistungen einen Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Data Act darstellt und den Vorschriften des Kapitels VI des Data Act unterliegt. Der jeweils vom Anbieterwechsel erfasste Datenverarbeitungsdienst wird nachfolgend als „betroffener Datenverarbeitungsdienst“ bezeichnet.

Ziffer 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Kladero Plattform enthält die vertraglichen Regelungen zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel, einschließlich der maßgeblichen Fristen. Die nachfolgenden Ausführungen ergänzen diese Regelungen durch praktische Informationen zum Ablauf des Anbieterwechsels und dienen zugleich der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 26 Data Act. Im Fall von Abweichungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

Der Kunde kann nach Maßgabe des Data Act und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Durchführung eines Anbieterwechsels verlangen. Das Wechselverlangen kann in Textform, beispielsweise per E-Mail an contact@kladero.com, übermittelt werden.

Der Kunde kann dabei nach Maßgabe des Data Act

Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter stellt der Kunde Kladero die für die Durchführung des Wechsels erforderlichen Informationen über den übernehmenden Anbieter zur Verfügung.

Die maximale Ankündigungsfrist für die Einleitung des Anbieterwechsels beträgt zwei Monate, soweit für den betroffenen Datenverarbeitungsdienst keine kürzere Frist vereinbart ist.

Nach Ablauf der maßgeblichen Ankündigungsfrist beginnt der Übergangszeitraum.

Nach Ablauf der maßgeblichen Ankündigungsfrist beträgt der Übergangszeitraum grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage. Während des Übergangszeitraums bleiben die vertraglichen Regelungen über den betroffenen Datenverarbeitungsdienst anwendbar.

Ist die Durchführung des Anbieterwechsels innerhalb des Übergangszeitraums von 30 Kalendertagen technisch nicht möglich, informiert Kladero den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens über die Gründe und teilt einen alternativen Übergangszeitraum mit, der sieben Monate nicht überschreitet.

Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessen hält.

Kladero unterstützt den Kunden und von ihm autorisierte Dritte im gesetzlich erforderlichen Umfang beim Anbieterwechsel, handelt mit der gebotenen Sorgfalt zur Aufrechterhaltung der Leistungskontinuität, informiert über Kladero bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Leistungserbringung und gewährleistet während der Übertragung und des Datenabrufzeitraums ein angemessenes Sicherheitsniveau.

Nach Ablauf des Übergangszeitraums ermöglicht Kladero dem Kunden für weitere 30 Kalendertage den Abruf der nach dem Data Act abzurufenden Daten.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, die bereitgestellten Daten innerhalb dieses Abrufzeitraums vollständig abzurufen oder durch einen von ihm autorisierten Dritten abrufen zu lassen.

Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht Kladero die nach dem Data Act zu löschenden exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte vollständig, sofern der Anbieterwechsel erfolgreich abgeschlossen wurde und keine zwingenden gesetzlichen Pflichten oder wirksam vereinbarten längeren Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Der Export und die Übertragung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte erfolgen über eine dedizierte Export-API von Kladero.

Der Zugriff auf die Export-API setzt einen gesonderten Zugriffstoken voraus. Kladero stellt diesen dem Kunden oder einem von ihm autorisierten Dritten nach Eröffnung des Wechselprozesses bereit.

Soweit keine einschlägigen gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Interoperabilitätsnormen veröffentlicht sind, stellt Kladero die exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit.

Strukturierte Daten und Textinhalte werden im JSON-Format bereitgestellt. Hochgeladene Dateien werden in ihrem jeweiligen Originaldateiformat exportiert.

Welche Daten konkret exportierbar sind und in welchem Format sie bereitgestellt werden, ergibt sich aus dem nachfolgenden Online-Register.

Der Export und die Übertragung von Daten können technischen Einschränkungen unterliegen, insbesondere:

Geschätzte Dauer des Wechsels: Die Dauer eines Wechsels hängt insbesondere vom Umfang der zu übertragenden Daten und digitalen Vermögenswerte sowie von den technischen Rahmenbedingungen des jeweiligen Wechsels ab. Als grobe Orientierung ist von einer Dauer von 2 bis 4 Wochen auszugehen.

Die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte werden in den nachfolgend aufgeführten Datenformaten bereitgestellt. Strukturierte Daten und Textinhalte sind im JSON-Format verfügbar. Hochgeladene Dateien werden in ihrem jeweiligen Originaldateiformat exportiert.

DatenkategorieDatenformat
Benutzerkonto- und Profildaten des Kunden und der Nutzer, soweit diese dem Kunden zugeordnet sind und ihre Übertragung rechtlich zulässig und für den Anbieterwechsel erforderlich ist JSON
Innerhalb des betroffenen Datenverarbeitungsdienstes angelegte Organisationsstrukturen, Konfigurationen, Kundeninhalte und Nutzungsergebnisse, soweit sie dem Kunden zugeordnet sind oder von ihm weiterverwendet werden dürfen Strukturierte Daten und Textinhalte als JSON; hochgeladene Dateien im jeweiligen Originaldateiformat
Metadaten, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung des betroffenen Datenverarbeitungsdienstes erzeugt wurden und für die Zuordnung, Interpretation oder weitere Nutzung der übertragenen Daten erforderlich sind JSON
Sonstige digitale Vermögenswerte, für die der Kunde unabhängig vom Vertragsverhältnis mit Kladero über die für ihre Übertragung erforderlichen Nutzungsrechte verfügt Abhängig von der Art des jeweiligen digitalen Vermögenswerts

Soweit einschlägige gemeinsame Spezifikationen, harmonisierte Interoperabilitätsnormen oder offene Interoperabilitätsspezifikationen veröffentlicht werden, aktualisiert Kladero dieses Online-Register entsprechend.