AI-Act-Zeitplan

Planen Sie Ihre AI-Act-Compliance

Der EU AI Act führt Pflichten für Organisationen ein, die KI-Systeme entwickeln, anbieten oder betreiben. Entdecken Sie die wichtigsten Meilensteine und Fristen des AI Act – und erfahren Sie, was Ihre Organisation wann tun muss.

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Haftungsausschluss: Kladero stellt diesen AI-Act-Zeitplan unabhängig bereit und ist nicht mit der Europäischen Union verbunden. Die aktuelle Fassung des Zeitplans berücksichtigt den AI Act (Regulation (EU) 2024/1689) und die Änderungen durch den Digital Omnibus on AI (Regulation (EU) 2026/1744). Sie wurde zuletzt am 29.07.2026 aktualisiert. Diese Ressource dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Kladero übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Nutzung der bereitgestellten Informationen.

Den EU AI Act verstehen

Compliance mit dem EU AI Act — von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck bis zu Chatbots

Der EU AI Act geht weit über Hochrisikosysteme hinaus. Er führt abgestufte Anforderungen für unterschiedliche Arten von KI ein, darunter Transparenz-, Offenlegungs- und Sicherheitsvorschriften für generative KI, KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und alltägliche KI-Werkzeuge wie Chatbots und Empfehlungssysteme.

Unabhängig davon, ob Sie Basismodelle entwickeln, KI in Produkte integrieren oder KI in regulierten Sektoren betreiben, kann der AI Act für Sie gelten. Frühzeitige Compliance dient nicht nur der Vermeidung von Sanktionen, sondern auch dem Erhalt von Vertrauen und einer schnelleren verantwortungsvollen Einführung.

Prüfen Sie den nachstehenden Zeitplan, um zentrale Anwendungsphasen und Compliance-Fristen zu erkunden, oder nutzen Sie unseren AI Act Navigator, um den EU AI Act zu durchsuchen.

Umfassender Anwendungsbereich

Artikel 1–113 + 14 Anhänge

Umfasst Hochrisiko-KI-Systeme, KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Transparenzpflichten, Governance und Durchsetzung einschließlich der zusätzlichen Artikel 4a, 60a und 75a–75d sowie des neuen Anhangs XIV.

Gestaffelte Zeitpläne

Anwendungsphasen von 2024 bis 2028

Der AI Act trat 2024 in Kraft. Die Pflichten gelten schrittweise von 2025 bis 2028; bestimmte Übergangsfristen reichen bis 2030.

Durchsetzung

Hohe Sanktionen

Verstöße gegen den AI Act können erhebliche Geldbußen nach sich ziehen. Bei Verstößen gegen verbotene KI-Praktiken können diese bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

12 Juli

AI Act veröffentlicht

Was geschieht: Der AI Act wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt 20 Tage später, am 1. August 2024, in Kraft.

Ressource: Official Journal

01 Aug

Inkrafttreten

Was geschieht: Der AI Act tritt in Kraft. Seine materiellen Pflichten gelten ab späteren Zeitpunkten schrittweise.

Rechtsgrundlage: Artikel 113

02 Nov

Mitgliedstaaten benennen Behörden zum Schutz der Grundrechte

Was geschieht: Die Mitgliedstaaten müssen die für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden und Stellen bestimmen, öffentlich auflisten und die Europäische Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten darüber informieren.

Rechtsgrundlage: Artikel 77 Absatz 2

Ressource: Fundamental rights protection authorities

02 Feb

Verbotene KI-Praktiken und Vorschriften zur KI-Kompetenz gelten

Relevant für: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die der Verpflichtung zur KI-Kompetenz unterliegen, sowie alle Personen oder Stellen, die verbotene KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden.

Was geschieht: Die Verbote bestimmter KI-Systeme und die Anforderungen an die KI-Kompetenz gelten ab diesem Zeitpunkt (Kapitel I und Kapitel II).

Änderungshinweis: Die Verpflichtung zur KI-Kompetenz in Artikel 4 wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) mit Wirkung vom 27. Juli 2026 ersetzt und neu gefasst. Die ursprüngliche Fassung galt vom 2. Februar 2025 bis zu diesem Datum.

Rechtsgrundlage: Artikel 113 Buchstabe a

04 Feb

Kommission veröffentlicht Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken

Relevant für: Anbieter, Betreiber, Einführer und Händler von KI-Systemen

Was geschieht: Die Europäische Kommission veröffentlicht Leitlinien, in denen die nach Artikel 5 des AI Act verbotenen KI-Praktiken erläutert werden.

Rechtsgrundlage: Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b

Ressource: Guidelines on prohibited AI practices

06 Feb

Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Definition eines KI-Systems

Relevant für: Anbieter und andere Organisationen, die beurteilen, ob ein Softwaresystem als KI-System im Sinne des AI Act einzustufen ist

Was geschieht: Die Europäische Kommission veröffentlicht Leitlinien zur praktischen Anwendung der Definition eines KI-Systems.

Rechtsgrundlage: Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe f

Ressource: Guidelines on AI system definition

02 Mai

Frist für den Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Relevant für: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Was geschieht: Der Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sollte bis zu diesem Datum vorliegen. Seine endgültige Fassung wurde später, am 10. Juli 2025, veröffentlicht.

Rechtsgrundlage: Artikel 56 Absatz 9

Ressource: General-Purpose AI Code of Practice

10 Juli

Endgültiger Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck veröffentlicht

Relevant für: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Was geschieht: Der endgültige Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck wird veröffentlicht, nachdem die Europäische Kommission die von unabhängigen Sachverständigen erarbeitete Endfassung erhalten hat.

Rechtsgrundlage: Artikel 56

Ressource: General-Purpose AI Code of Practice

18 Juli

Kommission veröffentlicht Leitlinien für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Relevant für: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Was geschieht: Die Europäische Kommission veröffentlicht Leitlinien zum Umfang der Pflichten von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck.

Rechtsgrundlage: Artikel 96 Absatz 1

Ressource: Scope of obligations for GPAI providers

01 Aug

Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck als angemessen bestätigt

Relevant für: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Was geschieht: Die Europäische Kommission und das KI-Gremium bestätigen den Verhaltenskodex für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck als angemessenes freiwilliges Instrument zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten des AI Act für Anbieter solcher Modelle.

Rechtsgrundlage: Artikel 56

Ressource: Approved GPAI Code of Practice

02 Aug

Vorschriften zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance und Sanktionen gelten

Relevant für: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, notifizierte Stellen, Behörden der Mitgliedstaaten und andere von den einschlägigen Bestimmungen erfasste Akteure

Was geschieht: Folgende Vorschriften gelten ab diesem Zeitpunkt: notifizierte Stellen (Kapitel III Abschnitt 4), KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V), Governance (Kapitel VII), Vertraulichkeit (Artikel 78) sowie Sanktionen (Artikel 99 und 100).

Rechtsgrundlage: Artikel 113 Buchstabe b

02 Aug

Übergangsfrist für bestehende KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck beginnt

Relevant für: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden

Was geschieht: Anbieter von Modellen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, profitieren von einer Übergangsfrist und müssen die einschlägigen Pflichten des AI Act bis zum 2. August 2027 erfüllen.

Rechtsgrundlage: Artikel 111 Absatz 3


Mitgliedstaaten berichten über Ressourcen der Behörden

Was geschieht: Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission über den Stand der finanziellen und personellen Ressourcen ihrer zuständigen nationalen Behörden berichten. Dieser Bericht ist alle zwei Jahre zu wiederholen.

Rechtsgrundlage: Artikel 70 Absatz 6


Mitgliedstaaten benennen zuständige nationale Behörden

Was geschieht: Die Mitgliedstaaten benennen mindestens eine Marktüberwachungsbehörde und mindestens eine notifizierende Behörde als zuständige nationale Behörden, teilen der Europäischen Kommission deren Identität mit und veröffentlichen ihre Kontaktdaten.

Rechtsgrundlage: Artikel 70 Absätze 1 und 2


Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften zum AI Act

Was geschieht: Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen bei Verstößen gegen den AI Act fest, informieren die Europäische Kommission und stellen die Umsetzung dieser Vorschriften sicher.

Rechtsgrundlage: Artikel 99 und 113


Frist für Leitlinien zur Meldung schwerwiegender Vorfälle

Was geschieht: Nach Artikel 73 Absatz 7 musste die Europäische Kommission bis zu diesem Datum spezielle Leitlinien zur Erleichterung der Einhaltung der Meldepflichten für schwerwiegende Vorfälle herausgeben. Entwurfsleitlinien und eine Meldevorlage wurden anschließend am 26. September 2025 zur Konsultation veröffentlicht.

Rechtsgrundlage: Artikel 73 Absatz 7

Ressource: Draft guidance and reporting template on serious AI incidents

02 Feb

Frist für Leitlinien zur Einstufung als Hochrisiko-KI-System

Relevant für: Anbieter, Betreiber und andere Organisationen, die beurteilen, ob ein KI-System als Hochrisiko-KI-System einzustufen ist

Was geschieht: Nach Artikel 6 Absatz 5 musste die Europäische Kommission bis zu diesem Datum Leitlinien zur praktischen Umsetzung von Artikel 6 bereitstellen, einschließlich praktischer Beispiele für KI-Systeme, die als Hochrisikosysteme beziehungsweise nicht als solche einzustufen sind. Entwurfsleitlinien wurden anschließend am 19. Mai 2026 zur Konsultation veröffentlicht; zu diesem Zeitpunkt handelte es sich noch nicht um endgültige Leitlinien.

Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 5

Ressource: Draft guidelines on the classification of high-risk AI systems

20 Mai

Kommission nimmt erste jährliche Überprüfung verbotener Praktiken und Hochrisiko-Anwendungsfälle nach Anhang III an

Was geschieht: Die Europäische Kommission nimmt ihren ersten Jahresbericht an, in dem sie prüft, ob die Liste der nach Artikel 5 verbotenen KI-Praktiken und die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-Anwendungsfälle geändert werden müssen. Der Bericht wurde von der Kommission am 22. Mai 2026 veröffentlicht.

Wiederkehrende Verpflichtung: Artikel 112 Absatz 1 verlangt diese Bewertung mindestens einmal jährlich. Sie ist nicht an einen jährlich wiederkehrenden Stichtag am 2. August gebunden.

Rechtsgrundlage: Artikel 112 Absatz 1

Ressource: First annual review under Article 112(1)

10 Juni

Endgültiger Verhaltenskodex zur Transparenz veröffentlicht

Relevant für: Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme, die den Transparenzpflichten für KI-generierte oder manipulierte Inhalte unterliegen

Was geschieht: Die Europäische Kommission veröffentlicht den endgültigen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte. Der freiwillige Kodex enthält praktische Maßnahmen, die Anbieter und Betreiber bei der Erfüllung der Kennzeichnungs- und Markierungspflichten nach Artikel 50 Absätze 2, 4 und 5 unterstützen; diese gelten ab dem 2. August 2026.

Rechtsgrundlage: Artikel 50 Absatz 7

Ressource: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content

09 Juli

Verhaltenskodex zur Transparenz als angemessen bestätigt

Relevant für: Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme, die Artikel 50 Absätzen 2, 4 und 5 unterliegen

Was geschieht: Die Europäische Kommission und das KI-Gremium bestätigen, dass der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte ein angemessenes freiwilliges Instrument zum Nachweis der Einhaltung der Kennzeichnungs- und Markierungspflichten des AI Act ist. Die Kommission gelangte am 8. Juli 2026 zu diesem Ergebnis; das KI-Gremium nahm seine Angemessenheitsbewertung am 9. Juli 2026 an. Die Befolgung des Kodex gilt nicht als abschließender Nachweis der Compliance.

Rechtsgrundlage: Artikel 50 Absatz 7

Ressource: Assessment of the Transparency Code of Practice

20 Juli

Kommission veröffentlicht Transparenzleitlinien zu Artikel 50

Relevant für: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die den Transparenzpflichten nach Artikel 50 unterliegen, sowie zuständige Behörden

Was geschieht: Die Europäische Kommission veröffentlicht endgültige Leitlinien zum Anwendungsbereich und zur praktischen Umsetzung der Transparenzpflichten nach Artikel 50. Sie behandeln die direkte Interaktion mit KI-Systemen, die maschinenlesbare Markierung KI-generierter oder manipulierter Inhalte, Systeme zur Emotionserkennung und biometrischen Kategorisierung, Deepfakes sowie KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

Rechtsgrundlage: Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe d

Ressource: Guidelines on Article 50 Transparency Obligations

24 Juli

Digital-Omnibus-Verordnung zur KI veröffentlicht

Was geschieht: Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt drei Tage später, am 27. Juli 2026, in Kraft.

Änderungshinweis: Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) ändert den AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) sowie die Verordnung (EU) 2018/1139 über die Zivilluftfahrt und die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen. Sie ersetzt den AI Act nicht.

Ressource: Digital Omnibus on AI — Official Journal

27 Juli

Digital-Omnibus-Verordnung zur KI tritt in Kraft

Was geschieht: Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) tritt in Kraft und ändert den EU AI Act, einschließlich seines Umsetzungszeitplans und mehrerer materieller Anforderungen. Die Artikel 102 bis 110 des AI Act gelten ebenfalls ab diesem Datum.

Änderungshinweis: Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI ändert den AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689); sie ersetzt ihn nicht.

Rechtsgrundlage: Artikel 4 der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) und Artikel 113 Buchstabe d des AI Act in der geänderten Fassung

Ressource: Digital Omnibus on AI — Official Journal


Verpflichtung zur KI-Kompetenz wird neu gefasst

Relevant für: Alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen

Was geschieht: Artikel 4 wird ersetzt. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz bei ihren Beschäftigten und anderen Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben. Die Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass sie kein bestimmtes Niveau der KI-Kompetenz einzelner Personen gewährleisten müssen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen diese Bemühungen; das KI-Gremium nimmt Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen an.

Änderungshinweis: Die ursprüngliche, strengere Fassung von Artikel 4 galt vom 2. Februar 2025 bis zu diesem Datum.

Rechtsgrundlage: Artikel 4 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) ersetzten Fassung


Neue Rechtsgrundlage zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen

Relevant für: Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen sowie Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und -Modelle

Was geschieht: Ein neuer Artikel 4a erlaubt ausnahmsweise die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit dies für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt erforderlich ist und sechs kumulative Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Die Rechtsgrundlage steht Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen sowie nach Absatz 2 Anbietern und Betreibern anderer KI-Systeme und -Modelle und Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen zur Verfügung. Sie begründet keine Verpflichtung zur Durchführung einer Verzerrungserkennung.

Änderungshinweis: Artikel 4a wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführt und ersetzt den gestrichenen früheren Artikel 10 Absatz 5. Er unterliegt nicht den aufgeschobenen Geltungsdaten für die materiellen Hochrisikoanforderungen in Kapitel III Abschnitte 1 bis 3.

Rechtsgrundlage: Artikel 4a des AI Act, eingeführt durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744)


Überarbeitete Definition des Sicherheitsbauteils

Relevant für: Anbieter, die beurteilen, ob ein KI-System nach Artikel 6 Absatz 1 als Hochrisiko-KI-System einzustufen ist

Was geschieht: Die Definition des „Sicherheitsbauteils“ in Artikel 3 Nummer 14 wird enger gefasst und an den Begriff der Sicherheitsfunktion geknüpft, die als vom Anbieter festgelegter Verwendungszweck verstanden wird. Die Integration in ein reguliertes Produkt bedeutet für sich genommen nicht, dass ein KI-System eine Sicherheitsfunktion erfüllt.

Änderungshinweis: Die entsprechenden neuen Absätze 1a bis 1c des Artikels 6 stehen in Kapitel III Abschnitt 1 und gelten daher – abhängig von der Einstufung des Systems – erst ab dem 2. Dezember 2027 oder dem 2. August 2028.

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Nummer 14 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Fassung

02 Aug

Allgemeiner Geltungsbeginn des AI Act

Relevant für: Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler und andere von den einschlägigen Bestimmungen erfasste Organisationen

Was geschieht: Der AI Act gilt grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt, einschließlich der Transparenzpflichten nach Artikel 50 und anderer noch nicht geltender Bestimmungen. Die Anforderungen und Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme in Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten nach dem geänderten Umsetzungszeitplan später.

Änderungshinweis: Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) verschob die zentralen Hochrisikoanforderungen für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I auf den 2. August 2028.

Rechtsgrundlage: Artikel 113 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Fassung


KI-Büro erhält Marktüberwachungs- und Durchsetzungsbefugnisse

Relevant für: Anbieter von KI-Systemen, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, wenn Modell und System vom selben Anbieter oder von Anbietern desselben Unternehmens entwickelt werden, vorbehaltlich der Ausnahmen in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv; Anbieter von KI-Systemen, die sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen darstellen oder in diese integriert sind; sowie Betreiber dieser Systeme nur dann, wenn sie zugleich Anbieter sind oder demselben Unternehmen wie der Anbieter angehören.

Was geschieht: Vorbehaltlich des in Artikel 75 Absatz 1 festgelegten Anwendungsbereichs und der dortigen Ausnahmen erhält das KI-Büro die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der für die genannten KI-Systeme geltenden Pflichten des AI Act. Es erhält zudem die Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde, darunter die Befugnis, Informationen anzufordern, Fern- und Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen, verbindliche Zusagen anzunehmen, Geldbußen zu verhängen und Zwangsgelder anzuordnen.

Einschränkung des Anwendungsbereichs: Bei KI-Systemen, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, erstreckt sich diese ausschließliche Zuständigkeit nicht auf bestimmte Systeme im Zusammenhang mit Produkten, die den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, auf in Anhang III Nummer 2 genannte Systeme für kritische Infrastrukturen, bestimmte von Strafverfolgungs- und Grenzschutzbehörden sowie Finanzinstituten bereitgestellte Systeme oder auf in Anhang III Nummer 8 genannte Systeme im Bereich der Rechtspflege.

Änderungshinweis: Artikel 75 wurde neu gefasst; die Artikel 75a bis 75d wurden durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführt. Sie stehen in Kapitel IX und gelten daher ab diesem Datum und nicht bereits ab dem 27. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: Artikel 75 und Artikel 75a bis 75d in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten beziehungsweise eingeführten Fassung

02 Dez

Neue Verbote für intime Inhalte und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs gelten

Relevant für: Anbieter, Betreiber und andere Akteure von KI-Systemen, die von den neuen Bestimmungen zu verbotenen Praktiken erfasst sind

Was geschieht: Neue Verbote gelten für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung bestimmter KI-Systeme, die realistische, nicht einvernehmliche intime Inhalte mit identifizierbaren Personen oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen oder manipulieren. Die Verbote gelten unter den besonderen Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen nach Artikel 5 Absätze 1a und 1b.

Änderungshinweis: Diese verbotenen Praktiken wurden durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführt.

Rechtsgrundlage: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb sowie Artikel 5 Absätze 1a und 1b, eingeführt durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744)


Bestehende generative KI-Systeme müssen Kennzeichnungspflichten erfüllen

Relevant für: Anbieter von KI-Systemen einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden

Was geschieht: Die Anbieter dieser bestehenden Systeme müssen bis zu diesem Datum die notwendigen Schritte unternehmen, um die Anforderungen an die maschinenlesbare Kennzeichnung von Inhalten nach Artikel 50 Absatz 2 zu erfüllen.

Änderungshinweis: Diese Übergangsfrist wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführt.

Rechtsgrundlage: Artikel 111 Absatz 4, eingeführt durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744), in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2

01 Aug

Frist für Leitlinien zum Zusammenspiel mit Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

Relevant für: Anbieter und andere Wirtschaftsakteure von Hochrisiko-KI-Systemen, die den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen

Was geschieht: Bis zu diesem Datum muss die Europäische Kommission Leitlinien veröffentlichen, die Wirtschaftsakteure dabei unterstützen, den AI Act zusammen mit sektorspezifischen Produktvorschriften einzuhalten. Dazu gehören Hinweise zu Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10 und Artikel 17 Absatz 3 als Mechanismen zur Verringerung des Compliance-Aufwands.

Änderungshinweis: Diese Verpflichtung zur Herausgabe von Leitlinien wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführt.

Rechtsgrundlage: Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe g, eingeführt durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744)

02 Aug

Bestehende KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck müssen konform sein

Relevant für: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden

Was geschieht: Die Anbieter dieser Modelle müssen die einschlägigen Pflichten des AI Act bis zu diesem Datum erfüllen.

Rechtsgrundlage: Artikel 111 Absatz 3


Bestehende in Anhang X genannte KI-Systeme treten in die Übergangsfrist ein

Relevant für: Anbieter und Akteure von KI-Systemen, die als Komponenten der in Anhang X aufgeführten IT-Großsysteme verwendet werden

Was geschieht: KI-Systeme, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2030 mit dem AI Act in Einklang gebracht werden.

Rechtsgrundlage: Artikel 111 Absatz 1


Nationale KI-Reallabore müssen betriebsbereit sein

Was geschieht: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden mindestens ein KI-Reallabor auf nationaler Ebene eingerichtet haben und dieses bis zu diesem Datum betriebsbereit ist. Das Reallabor kann auch gemeinsam mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

Änderungshinweis: Diese Frist entspricht der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführten Änderung. Die ursprüngliche Frist war der 2. August 2026.

Rechtsgrundlage: Artikel 57 Absatz 1 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Fassung


Frist für delegierte Rechtsakte zur Gleichwertigkeitsklausel

Relevant für: Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die nach Artikel 6 Absatz 1 eingestuft sind und den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen

Was geschieht: Bis zu diesem Datum muss die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, welche Hochrisiko-KI-Systeme betroffen sind, welche Anforderungen oder Pflichten nach den Artikeln 9 bis 15 und 17 bis 25 begrenzt werden können und unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang eine solche Begrenzung zulässig ist. Eine Begrenzung ist nur möglich, wenn die sektorspezifischen Vorschriften ein gleichwertiges oder höheres Schutzniveau gewährleisten und das Gesamtschutzniveau nicht verringert wird.

Änderungshinweis: Diese Gleichwertigkeitsklausel wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführt. Bis zum Erlass der delegierten Rechtsakte bleiben die Anforderungen vollständig anwendbar.

Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 13, eingeführt durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744)

02 Sept

Frist für Leitlinien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Relevant für: Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

Was geschieht: Bis zu diesem Datum muss die Europäische Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums Leitlinien einschließlich einer Vorlage für Pläne zur Überwachung von Hochrisiko-KI-Systemen nach dem Inverkehrbringen annehmen.

Änderungshinweis: Diese Frist und die Verwendung von Leitlinien anstelle eines Durchführungsrechtsakts entsprechen den durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführten Änderungen.

Rechtsgrundlage: Artikel 72 Absatz 3 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Fassung

02 Dez

Hochrisiko-Vorschriften für Systeme nach Anhang III gelten

Relevant für: Anbieter, Betreiber und andere Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen, die nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III eingestuft sind

Was geschieht: Die Anforderungen und Pflichten in Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten ab diesem Zeitpunkt für diese Hochrisiko-KI-Systeme. Für Systeme desselben Typs und Modells, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt der AI Act grundsätzlich nur, wenn ihre Konzeption ab diesem Datum wesentlich verändert wird.

Änderungshinweis: Dieses Geltungsdatum entspricht dem durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Umsetzungszeitplan.

Rechtsgrundlage: Artikel 111 Absatz 2 und Artikel 113 Buchstabe c Ziffer i in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Fassung

28 Jan

Frist für bestehende notifizierte Stellen zur Beantragung der Benennung

Relevant für: Notifizierte Stellen, die bereits nach den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert sind und Hochrisiko-KI-Systeme bewerten

Was geschieht: Diese notifizierten Stellen dürfen unter bestimmten Bedingungen die Konformität von Hochrisiko-KI-Systemen mit den Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 bewerten, müssen jedoch bis zu diesem Datum ihre Benennung nach dem AI Act beantragen.

Änderungshinweis: Diese Übergangsregelung wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführt.

Rechtsgrundlage: Artikel 43 Absatz 3 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Fassung

02 Aug

Kommission bewertet das KI-Büro

Was geschieht: Die Europäische Kommission bewertet die Arbeitsweise des KI-Büros.

Rechtsgrundlage: Artikel 112 Absatz 5


Kommission bewertet freiwillige Verhaltenskodizes

Was geschieht: Die Europäische Kommission bewertet die Auswirkungen und Wirksamkeit der freiwilligen Verhaltenskodizes und wiederholt die Bewertung alle drei Jahre.

Rechtsgrundlage: Artikel 112 Absatz 7


Kommission überprüft zentrale Bestimmungen des AI Act

Was geschieht: Die Europäische Kommission prüft, ob die Liste der in Anhang III erfassten Hochrisikobereiche und Anwendungsfälle, die von den Transparenzpflichten nach Artikel 50 erfassten KI-Systeme sowie der Aufsichts- und Governance-Rahmen des AI Act geändert werden müssen. Sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Ergebnisse und wiederholt die Überprüfung alle vier Jahre.

Rechtsgrundlage: Artikel 112 Absatz 2


Kommission berichtet über energieeffiziente Standards für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Was geschieht: Die Europäische Kommission legt einen öffentlichen Fortschrittsbericht über Normungsergebnisse vor, die die energieeffiziente Entwicklung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck unterstützen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und alle vier Jahre wiederholt.

Rechtsgrundlage: Artikel 112 Absatz 6


Hochrisiko-Vorschriften für Produkte nach Anhang I Abschnitt A gelten

Relevant für: Anbieter und andere Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen, die nach Artikel 6 Absatz 1 eingestuft sind und mit Produkten zusammenhängen, die den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen

Was geschieht: Die Anforderungen und Pflichten in Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten ab diesem Zeitpunkt für diese Hochrisiko-KI-Systeme. Für Systeme desselben Typs und Modells, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt der AI Act grundsätzlich nur, wenn ihre Konzeption ab diesem Datum wesentlich verändert wird.

Ausnahme für Abschnitt B: Für Hochrisiko-KI-Systeme im Zusammenhang mit Produkten, die den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und die Artikel 102 bis 112 des AI Act unmittelbar. Die einschlägigen KI-Anforderungen werden im Übrigen in die anwendbaren sektorspezifischen Produktvorschriften integriert. Maschinen sind infolge der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) in Abschnitt B aufgeführt.

Änderungshinweis: Dieses Geltungsdatum entspricht dem durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Umsetzungszeitplan.

Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 2, Artikel 111 Absatz 2 und Artikel 113 Buchstabe c Ziffer ii in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Fassung

01 Nov

Kommission berichtet über die ursprüngliche Übertragung von Befugnissen

Was geschieht: Die Europäische Kommission muss spätestens neun Monate vor Ablauf des ursprünglich ab dem 1. August 2024 für fünf Jahre übertragenen Befugniszeitraums einen Bericht über diese Befugnisübertragung erstellen.

Rechtsgrundlage: Artikel 97 Absatz 2

01 Aug

Ursprünglicher Fünfjahreszeitraum der Befugnisübertragung endet

Was geschieht: Der ursprüngliche Fünfjahreszeitraum für die im ersten Satz von Artikel 97 Absatz 2 aufgeführten übertragenen Befugnisse der Kommission endet. Er verlängert sich automatisch um weitere Fünfjahreszeiträume, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums widerspricht.

Rechtsgrundlage: Artikel 97 Absatz 2

02 Aug

Kommission überprüft den AI Act

Was geschieht: Die Europäische Kommission bewertet und überprüft den AI Act, legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und wiederholt die Überprüfung alle vier Jahre.

Rechtsgrundlage: Artikel 112 Absatz 3

02 Aug

Hochrisiko-KI-Systeme des öffentlichen Sektors müssen konform sein

Relevant für: Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die von Behörden verwendet werden sollen

Was geschieht: Diese Anbieter und Betreiber müssen bis zu diesem Datum die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die einschlägigen Anforderungen und Pflichten des AI Act zu erfüllen.

Rechtsgrundlage: Artikel 111 Absatz 2

27 Okt

Kommission berichtet über neue delegierte Befugnisse der Omnibus-Verordnung

Was geschieht: Die Europäische Kommission muss spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums einen Bericht über die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 2 Absatz 13 und Artikel 30 Absatz 2 erstellen, die ab dem 27. Juli 2026 für fünf Jahre übertragen wurden.

Änderungshinweis: Dieser gesonderte Übertragungszeitraum wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführt.

Rechtsgrundlage: Artikel 97 Absatz 2 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Fassung

31 Dez

Bestehende KI-Systeme nach Anhang X müssen konform sein

Relevant für: KI-Systeme, die als Komponenten der in Anhang X aufgeführten IT-Großsysteme verwendet und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden

Was geschieht: Diese KI-Systeme müssen bis zu diesem Datum mit dem AI Act in Einklang gebracht werden.

Rechtsgrundlage: Artikel 111 Absatz 1

27 Juli

Anfangszeitraum für neue delegierte Befugnisse der Omnibus-Verordnung endet

Was geschieht: Der anfängliche Fünfjahreszeitraum für die der Kommission nach Artikel 2 Absatz 13 und Artikel 30 Absatz 2 übertragenen Befugnisse endet. Er verlängert sich automatisch um weitere Fünfjahreszeiträume, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums widerspricht.

Änderungshinweis: Dieser gesonderte Übertragungszeitraum begann am 27. Juli 2026 und wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) eingeführt.

Rechtsgrundlage: Artikel 97 Absatz 2 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) geänderten Fassung

02 Aug

Kommission bewertet die Durchsetzung des AI Act

Was geschieht: Die Europäische Kommission bewertet die Durchsetzung des AI Act und berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über ihre Ergebnisse.

Rechtsgrundlage: Artikel 112 Absatz 13

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