Artikel 38: Koordinierung der notifizierten Stellen

(1)

Die Kommission sorgt dafür, dass in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den an den Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung beteiligten notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

(2)

Jede notifizierende Behörde sorgt dafür, dass sich die von ihr notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit der in Absatz 1 genannten Gruppe beteiligen.

(3)

Die Kommission sorgt für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den notifizierenden Behörden.

Amtlichen Rechtstext auf EUR-Lex anzeigen

Benötigen Sie Hilfe bei der Navigation durch den AI Act?

Kladero unterstützt Sie.

Kontakt aufnehmen

Kladero — Ihr Partner für die praxisnahe Einführung von KI

Kladero unterstützt Unternehmen dabei, KI-Potenziale in nützliche Systeme, verantwortungsvolle Workflows und das Wissen zu überführen, um sie kompetent zu betreiben.
Unser Angebot umfasst vielfältige Produkte und Services – von KI-Entwicklung und -Integration über AI-Act-Readiness bis zu praxisnahen Schulungen. Sprechen Sie mit uns, um mehr zu erfahren.