Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(1)

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen übermitteln einer zuständigen Behörde auf deren begründete Anfrage sämtliche Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, und zwar in einer Sprache, die für die Behörde leicht verständlich ist und bei der es sich um eine der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Institutionen der Union handelt.

(2)

Auf begründete Anfrage einer zuständigen Behörde gewähren die Anbieter der anfragenden zuständigen Behörde gegebenenfalls auch Zugang zu den automatisch erzeugten Protokollen des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 12 Absatz 1, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen.

(3)

Alle Informationen, die eine zuständige Behörde aufgrund dieses Artikels erhält, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.

View official legal text on EUR-Lex

Need help navigating the AI Act?

Let Kladero help you.

Get in Touch

Kladero — The Partner for Practical AI Adoption

Kladero helps organizations shape AI opportunities into useful systems, responsible workflows, and the knowledge to operate them well.
We offer a variety of products and services, ranging from AI development and integration to AI Act readiness and hands-on training. Talk to us to find out more.