Artikel 33: Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)

Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt, und informiert die notifizierende Behörde darüber.

(2)

Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für Arbeiten, die von jedweden Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden.

(3)

Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Anbieters an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden. Die notifizierten Stellen veröffentlichen ein Verzeichnis ihrer Zweigstellen.

(4)

Die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihnen gemäß dieser Verordnung ausgeführten Arbeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung der Unterauftragsvergabe für die notifizierende Behörde bereitgehalten.

View official legal text on EUR-Lex

Need help navigating the AI Act?

Let Kladero help you.

Get in Touch

Kladero — The Partner for Practical AI Adoption

Kladero helps organizations shape AI opportunities into useful systems, responsible workflows, and the knowledge to operate them well.
We offer a variety of products and services, ranging from AI development and integration to AI Act readiness and hands-on training. Talk to us to find out more.