Anhang III: Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2
Als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2 gelten die in folgenden Bereichen aufgeführten KI-Systeme:
|
1. |
Biometrie, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist:
|
|
2. |
Kritische Infrastruktur: KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung verwendet werden sollen |
|
3. |
Allgemeine und berufliche Bildung
|
|
4. |
Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit
|
|
5. |
Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und grundlegender öffentlicher Dienste und Leistungen:
|
|
6. |
Strafverfolgung, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist:
|
|
7. |
Migration, Asyl und Grenzkontrolle, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist:
|
|
8. |
Rechtspflege und demokratische Prozesse
|
Need help navigating the AI Act?
Let Kladero help you.