Artikel 83: Formale Nichtkonformität
| (1) | Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:
a)
die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
b)
es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;
c)
es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;
d)
es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;
e)
es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;
f)
es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt;
g)
es ist keine technische Dokumentation verfügbar. |
| (2) | Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. |
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